{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-9_2020-03-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69341&W10_KEY=3230849&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "abbb7a8699a762ec7f7df6ea5c0779c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.9", "SVG.2020.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:15", "Checksum": "2ffd9780d32f9c21d3aa7bb657a532a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n3.4.\n3.4.1. Im Bereich der AHV nicht anwendbar sind Art. 37 Abs. 2\nlit. c und Abs. 3 lit. e IVV (Art. 43bis Abs. 5 Satz 3\nAHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 AHVV e contrario); d.h. ein\nallfälliges Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung (gemäss Art. 38 IVV)\nwird auch bei zu Hause lebenden AHV-Rentnern – im Unterschied zu den\nIV-Rentnern – nicht berücksichtigt.\n3.4.2. Hat jedoch eine hilflose Person bis zum Erreichen des\nRentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so\nwird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art.\n43bis Abs. 4 AHVG). Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss\nArt. 43bis Abs. 4 AHVG (welche Bestimmung im Übrigen einschränkend\nauszulegen ist: BGE 137 V 162, 166 E. 3.2) ist es zu verhindern, dass die\nVersicherten beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV\ndurch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen (BGE 137 V 162, 165\nE. 3.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013\nE. 4.3).\n3.4.3. Bei einem Aufenthalt in einem Heim wird die\nlebenspraktische Begleitung aber in jedem Fall nicht mehr berücksichtigt (vgl.\nArt. 38 Abs. 1 IVV). Übersiedelt daher eine anspruchsberechtigte Person in ein\nHeim, dann entfällt eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Rz 8112.2 des\nKreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung\n[KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018).\n3.4.4. Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person, welche\neine Hilflosenentschädigung aufgrund der Besitzstandsgarantie bezieht (Heim\nstatt zu Hause und umgekehrt), so kommt die Besitzstandsgarantie danach nicht\nmehr zur Anwendung (vgl. Rz 8123.1 KSIH). Kreisschreiben sind als\nVerwaltungsweisungen zwar für die Gerichte nicht verbindlich, doch werden sie\nvon diesen berücksichtigt und es wird von ihnen nicht abgewichen, sofern sie\neine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren\ngesetzlichen Bestimmung zulassen sowie eine überzeugende Konkretisierung der\nrechtlichen Vorgaben enthalten; denn dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung,\ndurch interne Weisungen eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, Rechnung\ngetragen (BGE 144 V 361, 367 E. 6.2.8 mit Hinweis).\n3.5.\nVorliegend wurde der Beschwerdeführerin zunächst gestützt auf Art.\n37 Abs. 2 lit. c IVV aufgrund einer Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen\nLebensverrichtungen sowie aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische\nBegleitung eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der Invalidenversicherung\nausgerichtet (vgl. implizit Akte 8, S. 2). Die Hilflosenentschädigung mittleren\nGrades wurde ihr dann – wegen der in Art. 43bis Abs. 4 AHVG\nverankerten Besitzstandsgarantie (vgl. dazu Erwägung 3.4.2. hiervor) – auch\nnach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin ausgerichtet. Als die\nBeschwerdeführerin im September 2018 ins Alters- und Pflegeheim übersiedelte,\nkonnte die lebenspraktische Begleitung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl.\nErwägung 3.4.3. hiervor). Es ergab sich aufgrund des noch bestehenden\nHilfebedarfs in drei Lebensbereichen (vgl. implizit Akte 8, S. 2) eine leichte\nHilflosigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.3.3. hiervor). Da die\nHilflosenentschädigung leichten Grades jedoch gemäss Art. 43bis\nAbs. 1bis AHVG an Heimbewohner nicht ausgerichtet wird (vgl.\nErwägung 3.1.1. hiervor), hob die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung\nmit Verfügung vom 11. September 2018 auf (vgl. implizit Akte 8, S. 2).\n3.6.\nWie dargetan wurde, kommt die Besitzstandsgarantie jedoch nach einer\nRückkehr nach Hause nicht mehr zum Tragen; d.h. ein allfälliges Angewiesensein\nauf lebenspraktische Begleitung wird bei einer Rückkehr der versicherten Person\nvom Heim nach Hause nicht mehr berücksichtigt (vgl. dazu Erwägung 3.4.4.\nhiervor). Massgebend ist fortan nur noch das Ausmass des Hilfebedarfes in den\nmassgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu Erwägung 4. hiernach).\nDie Beschwerdegegnerin hat folglich im Rahmen der Ermittlung der Hilflosigkeit\nder Beschwerdeführerin zu Recht die lebenspraktische Begleitung nicht mehr\nberücksichtigt. Insofern erweist sich die Verfügung vom 9. Juni 2019, bestätigt\nmit Einspracheentscheid vom 7. November 2019, als korrekt.\n3.7.\nZu prüfen bleibt damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu\nRecht in drei der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen eine\nHilflosigkeit der Beschwerdeführerin annimmt.\n4.\n4.1.\nDie für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die\nBestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer)\nmassgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden,\nAufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft\nsowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 462 f. E. 7.2 mit\nHinweisen).\n"}