{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-9_2020-03-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69341&W10_KEY=3230849&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "abbb7a8699a762ec7f7df6ea5c0779c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.9", "SVG.2020.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:15", "Checksum": "2ffd9780d32f9c21d3aa7bb657a532a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin hält dieser Argumentation entgegen, der\nBeschwerdeführerin sei ursprünglich – wegen des festgestellten Hilfebedarfes bei\ndrei massgebenden Lebensverrichtungen und unter Berücksichtigung des Bedarfes\nan lebenspraktischer Begleitung – eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades\nder IV zugesprochen worden. Diese Hilflosenentschädigung sei ihr im bisherigen\nUmfang einzig wegen der Besitzstandsgarantie nach dem Erreichen des AHV-Alters\nweiter ausgerichtet worden, obgleich – AHVG-rechtlich betrachtet – grundsätzlich\nnur noch eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen gewesen sei; denn ein Bedarf an\nlebenspraktischer Begleitung werde bei AHV-Rentnern nicht berücksichtig. Mit\ndem Umzug ins Pflegeheim sei jedoch das Angewiesensein auf die lebenspraktische\nBegleitung entfallen. Fortan habe noch eine leichte Hilflosigkeit bestanden. Zu\neinem Wiederaufleben der Hilflosigkeit mittleren Grades komme es bei einer\nRückkehr nach Hause nicht. Da gestützt auf die jüngste Abklärung immer noch in\ndrei Bereichen Dritthilfe erforderlich ist, sei die Zusprechung einer\nHilflosenentschädigung leichten Grades als korrekt anzusehen. Allfällige nach\ndem Erlass der Verfügung eingetretene Änderungen seien ihm Rahmen einer\nNeuanmeldung zu prüfen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den\nEinspracheentscheid).\n2.3.\nZu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der\nBeschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab Juni 2019 eine\nHilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen hat.\n3.\n3.1.\n3.1.1. Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit\nWohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in\nschwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch\nauf eine Hilflosenentschädigung der AHV (Art. 43bis Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Allerdings entfällt der Anspruch\nauf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei einem\nAufenthalt im Heim (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG).\n3.1.2. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht gemäss\nArt. 43bis Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, in dem\nsämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren,\nmittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres\nbestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach\nAbs. 1 nicht mehr gegeben sind.\n3.2.\nFür die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes\nvom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss\nanwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf Art. 43bis\nAbs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 der\nVerordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die Bemessung der\nHilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der\nVerordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.\n3.3.\n3.3.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer,\nwenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn\nsie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise\nauf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der\npersönlichen Überwachung bedarf.\n3.3.2. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als\nmittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in\nden meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise\nauf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen\nLebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter\nangewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf\n(lit. b).\n3.3.3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als\nleicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in\nmindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise\nauf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden\npersönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten\nständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer\nschweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank\nregelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche\nKontakte pflegen kann (lit. d).\n"}