{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-9_2020-03-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69341&W10_KEY=3230849&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "abbb7a8699a762ec7f7df6ea5c0779c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.9", "SVG.2020.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:15", "Checksum": "2ffd9780d32f9c21d3aa7bb657a532a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 30.\nMärz 2020\nMitwirkende\nDr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.\nKreis, MLaw T. Conti\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführerin\nAusgleichskasse B____\n[...]\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2019.9\nEinspracheentscheid vom 7.\nNovember 2019\nHilflosenentschädigung\nTatsachen\nI.\na) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1951, wohnte\nbis September 2018 zu Hause und bezog eine Hilflosenentschädigung mittleren\nGrades der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund ihrer\nHilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen sowie aufgrund ihres\nBedarfes an lebenspraktischer Begleitung. Die Hilflosenentschädigung mittleren\nGrades wurde ihr auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin ausgerichtet.\nIm September 2018 übersiedelte die Beschwerdeführerin ins Alters- und\nPflegeheim. In der Folge wurde die bislang gewährte Hilflosenentschädigung mit\nVerfügung der Ausgleichskasse vom 11. September 2018 aufgehoben, da – bei einer\nfortan anzunehmenden Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen\nLebensverrichtungen (Wegfall der lebenspraktischen Begleitung) – nur noch eine\nHilflosigkeit leichten Grades vorliege und an in einem Heim wohnhafte Personen\nkeine Hilflosenentschädigungen leichten Grades ausgerichtet würden (vgl.\nimplizit Akte 8, S. 2).\nb) Im April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder\nzum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Zur Begründung gab sie an, sie wohne\nwieder zu Hause. Ansonsten habe sich nichts verändert (vgl. Akte 1, S. 1). In\nder Folge nahm die IV-Stelle für die Ausgleichskasse B____ am 24. Juni 2019\neine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort vor. Es ergab sich ein Hilfebedarf der\nBeschwerdeführerin in den Bereichen \"Ankleiden/Auskleiden\",\n\"Körperpflege\" sowie bei der \"Fortbewegung im Freien/Pflege der\ngesellschaftlichen Kontakte\" (vgl. den Abklärungsbericht vom 25. Juni\n2019; Akte 8).\nc) Mit Verfügung der Ausgleichskasse B____ vom 9. Juni\n2019 wurde der Beschwerdeführerin ab Juni 2019 eine Hilflosenentschädigung\nleichten Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 11). Hiergegen erhob die\nBeschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen\ngeltend, sie sei in grösserem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen als anlässlich\nder Abklärung vor Ort festgestellt worden sei. Aufgrund ihrer Schulterprobleme\nsei sie beim \"grösseren Geschäft\" bei der Reinigung auf die Hilfe des\nEhemannes angewiesen. Beim Wechseln der Einlagen (Urin-Inkontinenz) und\nAnziehen der Hose benötige sie ebenfalls Unterstützung (vgl. IV-Akte 13). In\nder Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 18.\nJuli 2019 sowie die Auskunft der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 11. September\n2019 ein (vgl. IV-Akte 16 bzw. IV-Akte 21, S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 7.\nNovember 2019 wies die Ausgleichskasse B____ die Einsprache der\nBeschwerdeführerin ab (vgl. IV-Akte 22).\nII.\na) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. November\n2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss\nbeantragt sie die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades.\nb) Die Ausgleichskasse B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst\nmit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.\nc) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13.\nJanuar 2020 an ihrer Beschwerde fest.\nIII.\nAm 30. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die\nKammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1. Das\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz\nzuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des\nGesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der\nStaatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die\nörtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).\n1.2. Da\nauch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die\nrechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe vor\ndem Eintritt ins Pflegeheim eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades\nerhalten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie jetzt nur noch\nAnspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erhalte, zumal sich\nihre Hilflosigkeit nicht gebessert habe. Schliesslich gelte es zu\nberücksichtigen, dass sie im August 2019 an der Schulter operiert worden sei,\nwas ihr Problem nicht wirklich verbessert habe (vgl. insb. die Beschwerde;\nsiehe auch die Einsprache).\n"}