5.6. Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten sowie unter Berücksichtigung des Abklärungsberichtes vom 8. Juli 2019 ist daher davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 24. September 2010 nicht in massgeblicher Art und Weise verschlechtert hat. Es ist somit weiterhin anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in relevantem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen ist. 6. 6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 ist zu bestätigen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos.