Akte 70, S. 174). Der neuropsychologische Gutachter hat seinerseits dargetan, der Explorand habe eine gut gefüllte Aktentasche mit sich geführt, die er unverkrampft sowohl mit der linken als auch mit der rechten Hand halte. Beim Gehen habe er sich unbehindert bewegt, ohne sichtbare Schmerzsignale. Beim Explorationsgespräch sei er mit geradem Rücken dagesessen. Er habe dabei nur ab und zu in Form eines leichten Zusammenzückens Schmerzsignale gezeigt. Später, anlässlich der Testabklärungen, sei zu beobachten gewesen, dass der Versicherte in der Lage gewesen sei, dem Gutachter seinen Kopf in einer fliessenden Bewegung zuzuwenden (vgl. S. 8 des Teilgutachtens; Akte 70, S. 145).