IV-Akte 70, S. 134). Speziell wurde darauf hingewiesen, dass sich der Explorand im Rahmen der Begutachtung selbstständig hat an- und ausziehen können (vgl. S. 44 des Gutachtens). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Rheumatologen angegeben, das Anziehen der Kleider sei möglich (vgl. S. 7 des rheumatologischen Teilgutachtens; Akte 70, S. 166), was der rheumatologische Gutachter so zu bestätigen vermochte. Schliesslich hat der Rheumatologe durchaus anerkannt, dass gewisse Funktionseinbussen vorliegen, insbesondere im Bereich des rechten Schultergelenkes.