Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 unten der Beschwerde) lässt sich aus den im neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten angegebenen Einschränkungen nicht schliessen, dass in gewissen Teilbereichen ein Bedarf an Dritthilfe ausgewiesen ist. Vielmehr wurde namentlich im neurologischen Teilgutachten explizit klargestellt, dass die festgestellten Beeinträchtigungen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht mehr vornehmen kann (vgl. S. 44 oben des Gutachtens; IV-Akte 70, S. 134).