Abschliessend wurde klargestellt, aufgrund des psychischen Zustandes benötige der Explorand keine Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Ein medizinisch notwendiger Hilfebedarf bei alltäglichen Lebensverrichtungen könne nicht bestätigt werden (vgl. S. 16 des Teilgutachtens).