Er könne sich adäquat im zwischenmenschlichen Bereich verhalten. Auch könne er Interessen nachgehen und gebe an, dass er in der Lage sei, seinen Tag zu gestalten. Es wäre dem Exploranden zuzumuten, die körperlichen Beschwerden zu überwinden, um alltägliche Funktionen zu übernehmen und durchzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er gar für einfachste Tätigkeiten Hilfe benötige (vgl. S. 12 f. des Teilgutachtens). Abschliessend wurde klargestellt, aufgrund des psychischen Zustandes benötige der Explorand keine Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte.