Im neuropsychologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 138 ff.) wurde explizit klargestellt, aus kognitiv-neuropsychologischer Sicht könne keine Hilflosigkeit begründet werden (vgl. S. 20 des Gutachtens). Erläuternd war unter anderem ausgeführt worden, episodisch-mnestische Probleme hätten sich im Gespräch keine gezeigt. Der Explorand habe biografische Angaben prompt und chronologisch geordnet zu liefern gewusst. Auch Frischgedächtnisstörungen seien im Verlauf der Abklärungen keine zu beobachten gewesen. Im Rahmen der Testabklärungen habe der Explorand verhaltensseitig einen inkonsistenten Gesamteindruck hinterlassen.