Und er habe sich nach der Untersuchung wieder korrekt anziehen können. Überdies wurde klargestellt, der Explorand sei aufgrund der neurologischen Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) in seiner Tätigkeit durchaus beeinträchtigt, allerdings nicht in dem Ausmass, dass er nicht mehr in der Lage sei, die alltäglichen Lebensverrichtungen durchzuführen (vgl. S. 43 ff. des Teilgutachtens). 5.4.4. Im neuropsychologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 138 ff.) wurde explizit klargestellt, aus kognitiv-neuropsychologischer Sicht könne keine Hilflosigkeit begründet werden (vgl. S. 20 des Gutachtens).