Im Übrigen wäre es dem Versicherten auch zumutbar, sich mit der linken (frei beweglichen) Hand zu reinigen, allenfalls mit Feuchttüchern. Der Grund für den Wechsel in die Wanne sei nicht ersichtlich (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes). 5.2.6. Auch bei der "Fortbewegung" sei der Versicherte nicht auf relevante Dritthilfe angewiesen. Insbesondere bestehe aus medizinischer Sicht keine Einschränkung beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes). 5.2.7. Schliesslich wurde im Abklärungsbericht klargestellt, die Medikamenteneinnahme erfolge selbstständig. Eine Hilfe im Rahmen der Grundpflege sei nicht erforderlich.