Mit einer Klinge könne sich der Versicherte selber rasieren. Des Weiteren wurde dargetan, es sei ein Badebrett mit Haltegriff vorhanden. Der Versicherte gebe an, beim Transfer in die Wanne sei Hilfe erforderlich, ansonsten sei es eine Qual. Der Versicherte habe auf Rückfrage hin angegeben, die Schmerzen seien auch vorhanden, wenn er Hilfe bekomme. Damit könne die geltend gemachte Hilfe nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Versicherte sich nicht mit der linken Hand die Haare gründlich waschen kann. Im Übrigen könne sich in der Regel auch ein gesunder Mensch den Rücken nicht ohne Hilfsmittel waschen. Dem Versicherten sei diesbezüglich der Einsatz einer