Anlässlich des Gespräches sei er mehrmals zügig aufgestanden und habe sich wieder hingesetzt. Er schlafe auf dem elektrisch verstellbaren Sessel in Liegeposition (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes). 5.2.3. Im Bereich "Essen" sei der Versicherte ebenfalls selbstständig. Wegen der Trigeminusschmerzen sei leichte Kost notwendig. Dies begründe jedoch keine Hilfsbedürftigkeit (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes). 5.2.4. Was den Bereich der "Körperpflege" angehe, so erfolge die "kleine Wäsche" am Lavabo sitzend auf einem Hocker. Das Putzen der Zähne werde mit einer Elektrozahnbürste selbstständig vorgenommen. Mit einer Klinge könne sich der Versicherte selber rasieren.