Auf Rückfrage hin habe er angegeben, die Schmerzen bestünden auch dann, wenn ihm geholfen werde. Das Anziehen der anderen Kleidungsstücke (insb. der Socken) könne er selbstständig, wenn die Verrichtung auf dem Sessel sitzend durchgeführt werde (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Überdies wurde im Abklärungsbericht klargestellt, das Bereitlegen der Kleidung könne dem Versicherten zugemutet werden. Es sei zumutbar, die regelmässig benutzte Kleidung derart in einem Schrank einzuräumen, dass er diese selbstständig erreichen könne.