5.2. 5.2.1. Im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019 (Akte 86) wurde in keinem der relevanten Bereiche ein Bedarf an Dritthilfe als objektiv erforderlich erachtet. In Bezug auf den Bereich "Ankleiden/Auskleiden/Kleider" wurde erläuternd ausgeführt, der Versicherte habe das bestätigt, was anlässlich der Begutachtung durch das Begutachtungszentrum [...] festgestellt worden sei. Namentlich habe er eingeräumt, dass er sich unter Schmerzen selber an- und ausziehen zu könne (Hemd, das nicht über den Kopf gezogen werden müsse; vorbereitete Krawatte etc.). Auf Rückfrage hin habe er angegeben, die Schmerzen bestünden auch dann, wenn ihm geholfen werde.