Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; BGE 128 V 93). 5.1.2. Für die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind auch die medizinischen Erhebungen (vgl. dazu auch – implizit – das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2017). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.