5.1. 5.1.1. Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Hilfebedarf des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 24. September 2010 massgebend verändert hat, ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat.