4.3. Der vorliegend den Referenzzeitpunkt bildenden Verfügung vom 24. September 2010 hatte im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der E____ Begutachtung vom 15. Juli 2010 zugrunde gelegen. In diesem war festgehalten worden (Zitat aus Erwägung 5.4.6. des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. September 2011 [Verfahren IV 2010 172]), zum einen bestehe – das ganze Geschehen stark bestimmend – eine Somatisierungsstörung. Zum anderen sei eine nachvollziehbare, wenn auch in ihrer Ausprägung so nicht erklärbare, organisch bedingte Beschwerdesituation bezüglich HWS mit entsprechend verminderter Beweglichkeit der HWS in den obersten Segmenten gegeben (vgl. S. 123 und 125 oben des