Diesen zufolge hatte der Beschwerdeführer – entgegen der von der IV-Stelle beim Beschwerdeführer zu Hause vorgenommenen Abklärung (Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2006) – während des Klinikaufenthaltes weder Hilfe beim Zähneputzen (Bereich Körperpflege), noch beim Ankleiden bedurft. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte daraufhin mit Urteil vom 4. Dezember 2008 klargestellt, der Beschwerdeführer sei allenfalls noch bei der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen, was jedoch nicht genüge, um eine relevante Hilflosigkeit zu begründen.