4.2. Mit Verfügung vom 24. September 2010 hatte die IV-Stelle eine seit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung im Jahr 2007 eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint. Die Aufhebung der Hilflosenentschädigung war seinerzeit primär gestützt auf Unterlagen der Rehaklinik D____ erfolgt. Diesen zufolge hatte der Beschwerdeführer – entgegen der von der IV-Stelle beim Beschwerdeführer zu Hause vorgenommenen Abklärung (Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2006) – während des Klinikaufenthaltes weder Hilfe beim Zähneputzen (Bereich Körperpflege), noch beim Ankleiden bedurft.