Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; BGE 133 V 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 24. September 2010 den Referenzzeitpunkt.