das Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2011 vom 30. März 2011 E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. u.a. BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit Hinweis). 4.1.2. Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3;