2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Begutachtungszentrums F____ vom 19. Dezember 2018 sowie den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019 gehe man zu Recht davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 24. September 2010 nicht in massgeblicher Art und Weise verschlechtert habe bzw. dass weiterhin nicht von einer relevanten Hilflosigkeit ausgegangen werden könne (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort). 2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das Gutachten des Begutachtungszentrums F____ erfülle die Anforderungen an