II. a) Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C____ vom 10. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer am 14. November 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer mindestens leichten Hilflosigkeit zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. b) Die Ausgleichskasse C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik an seiner Beschwerde fest. III. Am 30. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe