Akte 70, S. 3 ff.). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 72) verneint die Ausgleichskasse C____ mit Verfügung vom 1. Februar 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (vgl. Akte 76). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2019 Einsprache (vgl. Akte 78, S. 2 ff.). In der Folge wurde zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit ein Hausbesuch beim Beschwerdeführer vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019; Akte 86). Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 wies die Ausgleichskasse C____ die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. Akte 91).