I. a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1948, wurde mit Wirkung ab Oktober 1992 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen. In der Folge wurde ihm überdies eine Hilflosenentschädigung zugestanden, zunächst wegen leichter Hilflosigkeit und später dann wegen mittelschwerer Hilflosigkeit. Im weiteren Verlauf wurde die Hilflosenentschädigung jedoch – insbesondere unter Berücksichtigung von Unterlagen der Rehaklinik D____ – (per Ende Juli 2007) wieder aufgehoben (vgl. die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2007 [Akte 17, S. 83 f.] bzw. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Dezember 2008 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009).