{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-8_2020-03-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69343&W10_KEY=3230849&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f0cbce50d5bb3e0b0855052cbd643d57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.8", "SVG.2020.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:15", "Checksum": "18d8706bbe6b371e3ea12dab378b5145", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n\ndurchsetzungsfähig. Er könne sich adäquat im zwischenmenschlichen Bereich\nverhalten. Auch könne er Interessen nachgehen und gebe an, dass er in der Lage\nsei, seinen Tag zu gestalten. Es wäre dem Exploranden zuzumuten, die\nkörperlichen Beschwerden zu überwinden, um alltägliche Funktionen zu übernehmen\nund durchzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er gar für einfachste\nTätigkeiten Hilfe benötige (vgl. S. 12 f. des Teilgutachtens). Abschliessend\nwurde klargestellt, aufgrund des psychischen Zustandes benötige der Explorand\nkeine Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der\nNotdurft, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Fortbewegung/Pflege\ngesellschaftlicher Kontakte. Ein medizinisch notwendiger Hilfebedarf bei\nalltäglichen Lebensverrichtungen könne nicht bestätigt werden (vgl. S. 16 des\nTeilgutachtens).\n5.5.\nDiese Teilgutachten erfüllen allesamt die Anforderungen an\nbeweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.1.2. hiervor). Insbesondere\nhaben sich die jeweiligen Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten\nauseinandergesetzt und ihre Einschätzungen plausibel begründet. Entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 unten der Beschwerde) lässt sich\naus den im neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten angegebenen\nEinschränkungen nicht schliessen, dass in gewissen Teilbereichen ein Bedarf an\nDritthilfe ausgewiesen ist. Vielmehr wurde namentlich im neurologischen Teilgutachten\nexplizit klargestellt, dass die festgestellten Beeinträchtigungen nicht dazu\nführen, dass der Beschwerdeführer die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht\nmehr vornehmen kann (vgl. S. 44 oben des Gutachtens; IV-Akte 70, S. 134). Speziell\nwurde darauf hingewiesen, dass sich der Explorand im Rahmen der Begutachtung\nselbstständig hat an- und ausziehen können (vgl. S. 44 des Gutachtens). Im\nÜbrigen hat der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Rheumatologen angegeben,\ndas Anziehen der Kleider sei möglich (vgl. S. 7 des rheumatologischen\nTeilgutachtens; Akte 70, S. 166), was der rheumatologische Gutachter so zu bestätigen\nvermochte. Schliesslich hat der Rheumatologe durchaus anerkannt, dass gewisse Funktionseinbussen\nvorliegen, insbesondere im Bereich des rechten Schultergelenkes. Allerdings hat\ner gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die symmetrischen Armumfänge darauf\nhindeuten würden, dass die Kraft praktisch seitengleich eingesetzt werden\nkönne. Bezüglich der Beweglichkeit der HWS und auch der BWS und der LWS seien –\nunter Berücksichtigung der Spontanbewegungen – ebenfalls geringere Einbussen\nvorhanden, als dies vom Exploranden geschildert werde (vgl. S. 15 des\nTeilgutachtens; Akte 70, S. 174). Der neuropsychologische Gutachter hat\nseinerseits dargetan, der Explorand habe eine gut gefüllte Aktentasche mit sich\ngeführt, die er unverkrampft sowohl mit der linken als auch mit der rechten\nHand halte. Beim Gehen habe er sich unbehindert bewegt, ohne sichtbare\nSchmerzsignale. Beim Explorationsgespräch sei er mit geradem Rücken dagesessen.\nEr habe dabei nur ab und zu in Form eines leichten Zusammenzückens\nSchmerzsignale gezeigt. Später, anlässlich der Testabklärungen, sei zu\nbeobachten gewesen, dass der Versicherte in der Lage gewesen sei, dem Gutachter\nseinen Kopf in einer fliessenden Bewegung zuzuwenden (vgl. S. 8 des\nTeilgutachtens; Akte 70, S. 145). Gerade unter Berücksichtigung der Aussagen\ndes neurologischen, des neuropsychologischen und des rheumatologischen\nGutachters erscheint die Einschätzung des Abklärungsdienstes (Bericht vom 8.\nJuli 2019) als plausibel. Insbesondere kann der vom Beschwerdeführer\ngeltend gemachte Hilfebedarf (vgl. dazu u.a. Beschwerdebeilage 2) nicht\nnachvollzogen werden bzw. er lässt sich nicht mit den ärztlich erhobenen\nBefunden vereinbaren.\n5.6.\nGestützt auf die schlüssigen Teilgutachten sowie unter\nBerücksichtigung des Abklärungsberichtes vom 8. Juli 2019 ist daher davon\nauszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit\nErlass der Verfügung vom 24. September 2010 nicht in massgeblicher Art und\nWeise verschlechtert hat. Es ist somit weiterhin anzunehmen, dass der\nBeschwerdeführer nicht in relevantem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen ist.\n6.\n6.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.\nDer Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 ist zu bestätigen.\n6.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n"}