{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-8_2020-03-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69343&W10_KEY=3230849&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f0cbce50d5bb3e0b0855052cbd643d57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.8", "SVG.2020.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:15", "Checksum": "18d8706bbe6b371e3ea12dab378b5145", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n5.4.\n5.4.1. Im Gutachten des Begutachtungszentrums F____ wurde – wie vom\nBeschwerdeführer zu Recht bemerkt wird (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde) – in\nder Gesamtbeurteilung (Akte 70, S. 12 ff.) zwar nicht explizit Stellung\ngenommen zu den Auswirkungen der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen\nauf die einzelnen der massgebenden Lebensverrichtungen; vielmehr wurden die\nzentralen Aussagen des rheumatologischen Gutachtens, mithin die funktionellen\nAuswirkungen der erhobenen rheumatologischen Befunde/Diagnosen, dargestellt und\nes wurde schliesslich – unter Miteinbeziehung der neurologischen und\npsychiatrischen Befunde/Diagnosen – auf (zusätzliche) Inkonsistenzen\nhingewiesen (vgl. S. 14 ff. des Gutachtens). Die vorliegend interessierenden\nFragen lassen sich aber – ungeachtet der unvollständig erscheinenden Gesamtbeurteilung\n– aufgrund der detaillierten Teilgutachten gleichwohl beantworten (vgl. dazu im\nEinzelnen die nachstehenden Überlegungen).\n5.4.2. Im rheumatologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 160\nff.) wurden die folgenden Diagnosen angeführt: (1.) Periarthropathia\nhumeroscapularis rechts mehr als links; (2.) chronisches zervikovertebrales\nSchmerzsyndrom; (3.) chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei beginnenden\nDiskopathien LWK3-S1; (4.) Spreizfüsse und (5.) klinische Zeichen der\nSchmerzfehlverarbeitung (vgl. S. 13 des Teilgutachtens). In Bezug auf die\ndadurch resultierenden Einschränkungen wurde ausgeführt, beim An- und\nAuskleiden sei der Explorand eingeschränkt durch die periarthropathischen\nSchulterbeschwerden (rechts mehr als links). Er könne – unter Berücksichtigung\nder Spontanbewegungen – die Arme nur deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen\nelevieren. Dementsprechend müsse er sich die Kleider so aussuchen, dass er die\nArme nicht höher halten müsse. Zum Anziehen der Socken verfüge er bereits über\nentsprechende Hilfsmittel, so dass er die Socken aus Distanz über die Füsse ziehen\nkönne. An den Schuhen habe er Reissverschlüsse, um diese nicht binden zu\nmüssen. Wegen der schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule\nmüsse sich der Explorand im Normalfall im Sitzen an- und ausziehen. Es sei auch\nerforderlich, dass die Kleider so aufbewahrt werden, dass diese ohne\nwesentliche Elevation der Schultern geholt werden könnten. Auch ein\nPositionswechsel sei nur mit Mühe möglich. Allerdings habe der Explorand im\nRahmen der klinischen Untersuchung stehen, gehen, sitzen und sich selbstständig\nauf der Untersuchungsliege hinlegen und auch wieder aufstehen können. Zuhause\nverfüge er über einen Elektromassagestuhl, so dass er beim Aufstehen eine Hilfe\nerhalte. In Bezug auf die Körperpflege habe der Explorand erzählt, dass ihm ein\nNachbar beim Duschen helfe. Angesichts der Befunde sei aber davon auszugehen,\ndass er alleine duschen und baden könnte, allenfalls mit Hilfe eines\nBadewannenliftes. In Bezug auf das Verrichten der Notdurft habe der Explorand\nbeschrieben, er könne nachts alleine auf die Toilette gehen und benutze dabei\ndiverse Hilfsmittel. Was die Pflege gesellschaftlicher Kontakte angehe, so sei\nzu bemerken, dass der Explorand selbstständig zur aktuellen Untersuchung\nangereist und auch wieder nach Hause gegangen sei (vgl. S. 17 ff. des\nTeilgutachtens).\n5.4.3. Im neurologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 91 ff.) wurden als\nDiagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) angeführt (vgl. S. 36 des\nGutachtens): (1.) Zervikalsyndrom mit zervikocephaler Symptomatik,\nZervikobrachialgie rechts mit radikulärer sensomotorischer Ausfallssymptomatik\nC6/7 rechts; (2.) chronisch tägliche Kopfschmerzen; (3.) Lumbovertebralsyndrom\nmit Lumboischialgie rechts sowie radikulärer motorischer Ausfallssymptomatik\nL3/4 rechts und sensibler Ausfallssymptomatik L5 rechts. In Bezug auf die\nFragestellung der Beschwerdegegnerin (aufgeführt auf S. 8 f. der\nGesamtbeurteilung [Akte 70, S. 10 f.]) wurde geltend gemacht, im Rahmen der\nheutigen neurologischen Untersuchung habe der Explorand sein Jackett ausziehen\nkönnen. Ebenso sei er in der Lage gewesen, seine Schuhe, Socken und die Hose\nauszuziehen. Und er habe sich nach der Untersuchung wieder korrekt anziehen\nkönnen. Überdies wurde klargestellt, der Explorand sei aufgrund der\nneurologischen Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) in seiner\nTätigkeit durchaus beeinträchtigt, allerdings nicht in dem Ausmass, dass er nicht\nmehr in der Lage sei, die alltäglichen Lebensverrichtungen durchzuführen (vgl.\nS. 43 ff. des Teilgutachtens).\n5.4.4. Im neuropsychologischen Teilgutachten (Akte 70, S. 138 ff.) wurde explizit\nklargestellt, aus kognitiv-neuropsychologischer Sicht könne keine Hilflosigkeit\nbegründet werden (vgl. S. 20 des Gutachtens). Erläuternd war unter anderem\nausgeführt worden, episodisch-mnestische Probleme hätten sich im Gespräch keine\ngezeigt. Der Explorand habe biografische Angaben prompt und chronologisch\ngeordnet zu liefern gewusst. Auch Frischgedächtnisstörungen seien im Verlauf\nder Abklärungen keine zu beobachten gewesen. Im Rahmen der Testabklärungen habe\nder Explorand verhaltensseitig einen inkonsistenten Gesamteindruck\nhinterlassen. Ein allgemeiner müdigkeitsbedingter Leistungsabbau sei im\nAbklärungsverlauf ebenfalls nicht zu beobachten gewesen (vgl. S. 16 f. des\nGutachtens).\n5.4.5. Im psychiatrischen Teilgutachten (Akte 70, S. 73 ff.) wurden schliesslich\nfolgende Diagnosen angeführt: (1.) akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit\nvorwiegend narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), (2.) Schmerzstörung\nmit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (3.) spezifische\nPhobie leichten Ausmasses (ICD-10 F40.2). Des Weiteren wurde festgehalten,\naufgrund des psychischen Zustandes lasse sich nicht eine derartige\nHilflosigkeit begründen, wie sie vom Exploranden angegeben werde. Es bestehe\neine grosse Inkonsistenz. Der Explorand wirke im Verhalten durchaus"}