{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-8_2020-03-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69343&W10_KEY=3230849&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f0cbce50d5bb3e0b0855052cbd643d57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.8", "SVG.2020.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:15", "Checksum": "18d8706bbe6b371e3ea12dab378b5145", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n5.2.\n5.2.1. Im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2019 (Akte 86) wurde in\nkeinem der relevanten Bereiche ein Bedarf an Dritthilfe als objektiv\nerforderlich erachtet. In Bezug auf den Bereich\n\"Ankleiden/Auskleiden/Kleider\" wurde erläuternd ausgeführt, der Versicherte\nhabe das bestätigt, was anlässlich der Begutachtung durch das\nBegutachtungszentrum [...] festgestellt worden sei. Namentlich habe er\neingeräumt, dass er sich unter Schmerzen selber an- und ausziehen zu könne (Hemd,\ndas nicht über den Kopf gezogen werden müsse; vorbereitete Krawatte etc.). Auf\nRückfrage hin habe er angegeben, die Schmerzen bestünden auch dann, wenn ihm\ngeholfen werde. Das Anziehen der anderen Kleidungsstücke (insb. der Socken)\nkönne er selbstständig, wenn die Verrichtung auf dem Sessel sitzend\ndurchgeführt werde (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Überdies wurde im\nAbklärungsbericht klargestellt, das Bereitlegen der Kleidung könne dem\nVersicherten zugemutet werden. Es sei zumutbar, die regelmässig benutzte\nKleidung derart in einem Schrank einzuräumen, dass er diese selbstständig\nerreichen könne. Im Übrigen sei es zumutbar, dass der Tagesablauf derart\ngestaltet werde, dass der Versicherte die Medikamente rechtzeitig einnehmen\nkönne, um damit eine Selbstständigkeit beim Anziehen zu gewährleisten. Was das\nAnziehen der Oberteile (Hemden, T-Shirts, Trainingspullover oder -jacken)\nangehe, so sei der geltend gemachte Hilfsbedarf nicht nachvollziehbar. Denn es\nsei dem Versicherten zumutbar, dass zuerst der rechte Arm eingefädelt und die\nVerrichtung mit der linken Hand ausgeführt werde, so wie dies anlässlich der\nBegutachtung gemacht worden sei (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).\n5.2.2. In Bezug auf den Bereich\n\"Aufstehen/Absitzen/Abliegen\" wurde dargetan, es sei dem Versicherten\nmöglich, vom Stuhl aufzustehen und abzusitzen. Er müsse sich dabei abstützen.\nAnlässlich des Gespräches sei er mehrmals zügig aufgestanden und habe sich\nwieder hingesetzt. Er schlafe auf dem elektrisch verstellbaren Sessel in\nLiegeposition (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).\n5.2.3. Im Bereich \"Essen\" sei der Versicherte\nebenfalls selbstständig. Wegen der Trigeminusschmerzen sei leichte Kost\nnotwendig. Dies begründe jedoch keine Hilfsbedürftigkeit (vgl. S. 5 des\nAbklärungsberichtes).\n5.2.4. Was den Bereich der \"Körperpflege\" angehe, so\nerfolge die \"kleine Wäsche\" am Lavabo sitzend auf einem Hocker. Das\nPutzen der Zähne werde mit einer Elektrozahnbürste selbstständig vorgenommen.\nMit einer Klinge könne sich der Versicherte selber rasieren. Des Weiteren wurde\ndargetan, es sei ein Badebrett mit Haltegriff vorhanden. Der Versicherte gebe\nan, beim Transfer in die Wanne sei Hilfe erforderlich, ansonsten sei es eine\nQual. Der Versicherte habe auf Rückfrage hin angegeben, die Schmerzen seien\nauch vorhanden, wenn er Hilfe bekomme. Damit könne die geltend gemachte Hilfe\nnicht nachvollzogen werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der\nVersicherte sich nicht mit der linken Hand die Haare gründlich waschen kann. Im\nÜbrigen könne sich in der Regel auch ein gesunder Mensch den Rücken nicht ohne\nHilfsmittel waschen. Dem Versicherten sei diesbezüglich der Einsatz einer\nBadebürste zumutbar (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).\n5.2.5. Was den Bereich \"Verrichten der Notdurft\" angehe,\nso erfolge der Toilettengang selbstständig. Nach dem Verrichten des Stuhlganges\nwechsle der Versicherte für die Reinigung in die Badewanne und dusche sich ab. Seit\ndie WC-Erhöhung defekt sei, brauche er dabei Hilfe. Er schaffe sich jetzt eine\nneue Erhöhung an. Der Einsatz des Hilfsmittels sei zumutbar. Überdies wäre es\nauch zumutbar, zusätzlich entsprechende Haltegriffe im Bad anzubringen, damit\ndie Selbstständigkeit erhalten bleibe. Im Übrigen wäre es dem Versicherten auch\nzumutbar, sich mit der linken (frei beweglichen) Hand zu reinigen, allenfalls\nmit Feuchttüchern. Der Grund für den Wechsel in die Wanne sei nicht ersichtlich\n(vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).\n5.2.6. Auch bei der \"Fortbewegung\" sei der\nVersicherte nicht auf relevante Dritthilfe angewiesen. Insbesondere bestehe aus\nmedizinischer Sicht keine Einschränkung beim Benutzen der öffentlichen\nVerkehrsmittel (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes).\n5.2.7. Schliesslich wurde im Abklärungsbericht klargestellt, die\nMedikamenteneinnahme erfolge selbstständig. Eine Hilfe im Rahmen der\nGrundpflege sei nicht erforderlich. Im Übrigen bedürfe der Versicherte auch\nkeiner persönlichen Überwachung (vgl. S. 7 des Abklärungsberichtes).\n5.3.\nDieser Abklärungsbericht genügt den von der Rechtsprechung\nstatuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht von einer qualifizierten\nFachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschafft\nhat und der auch die medizinische Situation (vgl. dazu die nachstehenden\nÜberlegungen) bekannt war. Der Berichtstext erscheint überdies in Bezug auf die\neinzelnen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen als schlüssig. Auch\nerfolgte eine Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Schilderungen des Beschwerdeführers.\nDas Ergebnis der Abklärung lässt sich überdies mit den anlässlich der\nBegutachtung durch das Begutachtungszentrum F____ gewonnenen Erkenntnisse in\nÜbereinstimmung bringen (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).\n"}