{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-8_2020-03-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69343&W10_KEY=3230849&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f0cbce50d5bb3e0b0855052cbd643d57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.8", "SVG.2020.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:15", "Checksum": "18d8706bbe6b371e3ea12dab378b5145", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n4.3.\nDer vorliegend den Referenzzeitpunkt bildenden Verfügung vom 24. September\n2010 hatte im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der E____ Begutachtung\nvom 15. Juli 2010 zugrunde gelegen. In diesem war festgehalten worden (Zitat\naus Erwägung 5.4.6. des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. September 2011\n[Verfahren IV 2010 172]), zum einen bestehe – das ganze Geschehen stark\nbestimmend – eine Somatisierungsstörung. Zum anderen sei eine nachvollziehbare,\nwenn auch in ihrer Ausprägung so nicht erklärbare, organisch bedingte\nBeschwerdesituation bezüglich HWS mit entsprechend verminderter Beweglichkeit der\nHWS in den obersten Segmenten gegeben (vgl. S. 123 und 125 oben des\nGutachtens). Des Weiteren war klargestellt worden, die subjektive Wahrnehmung\nund die objektivierbaren Befunde würden stark auseinanderklaffen. Die aktuell\ngeklagten Beschwerden seien mit den fassbaren Befunden nur schlecht bis kaum\nvereinbar (vgl. S. 124 des Gutachtens). Die Verfügung vom 24. September 2010\nwar vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. September\n2011 (Verfahren IV 2010 172) und anschliessend vom Bundesgericht mit Urteil\n8C_15/2012 vom 30. April 2012 bestätigt worden (vgl. Akte 17, S. 43 ff.).\n5.\n5.1.\n5.1.1. Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Hilfebedarf des\nBeschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 24. September 2010 massgebend\nverändert hat, ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort\ngewonnenen Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der\nHilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin\nwirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und\nräumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten\nDiagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei\nUnklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren\nAuswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die\nmedizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind\ndie Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei\ndivergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der\nBerichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen\nalltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung\nmit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,\nsofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben\numschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden\nPerson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das\ngebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente\nAbklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall\nzuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1;\nBGE 130 V 61, 63 E. 6.2; BGE 128 V 93).\n5.1.2. Für die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind\nauch die medizinischen Erhebungen (vgl. dazu auch – implizit – das Urteil des\nSozialversicherungsgerichts vom 28. März 2017). Gutachten externer\nSpezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt\nwurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht\nvollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die\nZuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125\nV 352, 353 E. 3b/bb).\n"}