{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-8_2020-03-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69343&W10_KEY=3230849&nTrefferzeile=13&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f0cbce50d5bb3e0b0855052cbd643d57"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.8", "SVG.2020.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:15", "Checksum": "18d8706bbe6b371e3ea12dab378b5145", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.8 (SVG.2020.78)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n3.1.\n3.1.1. Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR\n831.10) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz\nund gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem\noder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine\nHilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die\nBestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die\nInvalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis\nAbs. 5 Satz 1 AHVG).\n3.1.2. Gestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG\nin Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober\n1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind\nfür die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3\nlit. a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss\nanwendbar.\n3.2.\n3.2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer,\nwenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn\nsie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise\nauf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der\npersönlichen Überwachung bedarf.\n3.2.2. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als\nmittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in\nden meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise\nauf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen\nLebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter\nangewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf\n(lit. b).\n3.2.3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als\nleicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in\nmindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher\nWeise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden\npersönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten\nständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer\nschweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank\nregelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche\nKontakte pflegen kann (lit. d).\n3.3.\nDie für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die\nBestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42\nAbs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und\nAuskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung\nder Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 462 f. E.\n7.2 mit Hinweisen).\n4.\n4.1.\n4.1.1. Die Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf\nGesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde\nliegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG;\nArt. 35 Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.\n17 Abs. 2 ATSG anwendbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2011\nvom 30. März 2011 E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche\nÄnderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu\nverstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang\ndes Anspruchs zu beeinflussen (vgl. u.a. BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit\nHinweis).\n4.1.2. Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen\nÄnderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer\nmateriellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und\nBeweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; BGE 133 V 114 E. 5.4). Im\nvorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 24. September 2010 den\nReferenzzeitpunkt.\n4.2.\nMit Verfügung vom 24. September 2010 hatte die IV-Stelle eine seit\nder Aufhebung der Hilflosenentschädigung im Jahr 2007 eingetretene wesentliche\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint. Die\nAufhebung der Hilflosenentschädigung war seinerzeit primär gestützt auf\nUnterlagen der Rehaklinik D____ erfolgt. Diesen zufolge hatte der\nBeschwerdeführer – entgegen der von der IV-Stelle beim Beschwerdeführer zu\nHause vorgenommenen Abklärung (Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2006) – während\ndes Klinikaufenthaltes weder Hilfe beim Zähneputzen (Bereich Körperpflege),\nnoch beim Ankleiden bedurft. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte\ndaraufhin mit Urteil vom 4. Dezember 2008 klargestellt, der Beschwerdeführer sei\nallenfalls noch bei der Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen, was jedoch\nnicht genüge, um eine relevante Hilflosigkeit zu begründen.\n"}