3.5. Damit sind die Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 bis 2016 als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG zu qualifizieren, welcher der Beitragspflicht untersteht. 4. 4.1. Gemäss diesen Ausführungen ist die gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos.