Die Leistungen der Stiftung an Destinatäre und andere Personalfürsorgestiftungen sind freiwilliger Natur (Art. 6 Abs. 1 der Statuten), wobei der Stiftungsrat über die Leistungen nach freiem Ermessen im Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet (Art. 6 Abs. 2 der Statuten). Aus dem Wortlaut der Statuten ergibt sich klar, dass die vorliegend in Frage stehenden Überbrückungsleistungen nicht statutarisch, sondern freiwillig erfolgt sind. Sie sind damit seitens der Arbeitnehmer nicht einklagbar und deshalb als massgebender Lohn zu qualifizieren. 3.4.4. Daran ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nichts.