E. 1.2.2 und E. 3.1). 3.4.3. Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdegegnerin ist eine Stiftung, deren Zweck die umfassende soziale Fürsorge der Arbeitnehmer der Stifterfirma insbesondere bei Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Tod und Arbeitslosigkeit ist (Stiftungsurkunde Art. 4 Abs. 1 der Statuten; Beilage zur Beschwerde [BB] 4). Die Leistungen der Stiftung an Destinatäre und andere Personalfürsorgestiftungen sind freiwilliger Natur (Art. 6 Abs. 1 der Statuten), wobei der Stiftungsrat über die Leistungen nach freiem Ermessen im Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet (Art. 6 Abs. 2 der Statuten).