6 Abs. 2 lit. h AHVV werden auf reglementarischen Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge keine Beiträge erhoben, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann. Diese Beitragsbefreiung kommt somit nur zum Tragen, wenn für die reglementarischen Leistungen bzw. reglementarischen Beiträge des Wohlfahrtsfonds das Stiftungsreglement oder eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einklagbare (versicherungsmässige) Leistungsansprüche vorsieht (BGE 137 V 321, 323 ff. E. 1.2.2 und E. 3.1).