3.4. 3.4.1. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, bei den Überbrückungsleistungen des Wohlfahrtsfonds handle es sich um beitragsfreie Vorsorgeleistungen (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 52 ff.; Ziff. 3.4 Rz. 57). 3.4.2. Der Verordnungsgeber hat gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer durch Verordnung vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit.