Die fraglichen Leistungen des Wohlfahrtsfonds der Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Frühpensionierungen der Destinatäre zugesprochen. Es handelt sich dabei um die Einräumung geldwerter Vorteile, welche in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den früheren Arbeitsverhältnissen bei der Beschwerdeführerin stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2012 vom 4. April 2012 E. 1.4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist deshalb von einem massgebenden Lohn auszugehen, welcher grundsätzlich der Beitragspflicht untersteht.