3.1. Der Wohlfahrtsfond der Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren 2013 bis 2016 einmalige Kapitalleistungen zu Gunsten verschiedener Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Finanzierung von Überbrückungsrenten im Rahmen von Frühpensionierungen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle erliess die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2019 (AB 2) eine Nachtragsverfügung, mit welcher sie Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 in der Höhe von CHF 64'198.05 sowie Zinsen in der Höhe von CHF 11'511.05 nachforderte.