Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht und zielgerichtet anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben. 3.