2.1. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. August 2019, worin die Beschwerdegegnerin paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2014 bis 2016 in der Höhe von CHF 64'198.05 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von CHF 11'511.05, somit total CHF 75'709.10 nachfordert. Die Nachforderung basiert auf den durch die Personalfürsorgestiftung (Wohlfahrtsfond) der Beschwerdeführerin erbrachten Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen von CHF 295'386.65 (2014), CHF 235'882.80 (2015) und CHF 15'036.00 (2016). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die in den Jahren 2014 bis 2016 erbrachten Überbrückungsleistungen der Beitragspflicht unterstellt hat.