Am 8. Februar 2019 (AB 2) erliess sie eine Nachtragsverfügung, mit welcher für die Jahre 2014 bis 2016 paritätische Sozialversicherungsbeiträge gestützt auf die Lohnsummen von CHF 295'386.65 (2014), CHF 235'882.80 (2015) und CHF 15'036.00 (2016) in der Höhe von insgesamt CHF 64'198.05 sowie Zinsen in der Höhe von CHF 11'511.05 nachgefordert wurden. Nach Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. März 2019 (AB 3), hielt die Beschwerdegegnerin, nachdem sie den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das rechtliche Gehör gewährt hatte (AB 4, 5), mit Einspracheentscheid vom 12. August 2019 (AB 6) an der angefochtenen Verfügung fest.