{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-21", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-7_2020-01-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69243&W10_KEY=3230850&nTrefferzeile=9&Template=search_result_document.html", "Checksum": "59330f3ade08e0ee399feb47517e52fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.7", "SVG.2020.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.7 (SVG.2020.60)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.7 (SVG.2020.60)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.7 (SVG.2020.60)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn (Bundesgerichtsurteil 9C_292/2020 vom 18.8.20)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:19", "Checksum": "62fa15ca023bc581e008fd16b518853a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2020 AH.2019.7 (SVG.2020.60)\nRegeste:\nÜberbrückungsleistungen für Frühpensionierungen; massgebender Lohn (Bundesgerichtsurteil 9C_292/2020 vom 18.8.20)\n\n2.4.\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine\nVerletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat im\nangefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2019 ausgeführt, dass es\nsich bei den in den Jahren 2014 bis 2016 ausgerichteten Kapitalleistungen an\nnamentlich genannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um massgebenden Lohn\nhandle, welcher der Beitragspflicht unterstellt sei. Sie hat die rechtlichen\nGrundlagen der Beitragspflicht aufgeführt und begründet, weshalb die Zahlungen\ndes Wohlfahrtsfonds nicht von einer Ausnahmebestimmung erfasst werden. Für\nweitergehende Informationen war es der Beschwerdeführerin auch möglich,\nEinsicht in die Akten und insbesondere in den Arbeitgeberkontrollbericht zu\nverlangen. Es ist nicht ersichtlich, in wieweit die Beschwerdegegnerin den\nEinspracheentscheid unzureichend begründet haben soll. Im Übrigen war es der\nBeschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht\nund zielgerichtet anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt\nsomit nicht vor und es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung\nbereits aus formellen Gründen aufzuheben.\n3.\n3.1.\nDer Wohlfahrtsfond der Beschwerdeführerin erbrachte in den Jahren\n2013 bis 2016 einmalige Kapitalleistungen zu Gunsten verschiedener\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Finanzierung von Überbrückungsrenten im\nRahmen von Frühpensionierungen. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle erliess\ndie Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2019 (AB 2) eine\nNachtragsverfügung, mit welcher sie Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 in der\nHöhe von CHF 64'198.05 sowie Zinsen in der Höhe von CHF 11'511.05\nnachforderte.\n3.2.\n3.2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die AHV-Beiträge\nder erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus\nunselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Zum\nErwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das\nim In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit\neinschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom\n31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;\nSR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1\nAHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem\nmassgebenden Lohn, paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben.\n3.2.2. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete\nArbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,\nProvisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und\nFeiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese\neinen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5\nAbs. 2 AHVG).\n3.3.\n3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, bei den vorliegenden\nÜberbrückungsleistungen handle es sich nicht um Lohnzahlungen, sondern um ein Einkommenssurrogat.\nDieses stelle kein Entgelt für in unselbstständiger Stellung erbrachte\nArbeitsleistung dar und falle daher nicht unter den Lohnbegriff nach\nArt. 5 Abs. 1 AHVG (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 42 ff.).\n3.3.2. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des\nArbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem\nArbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis\nfortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden\noder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger\nErwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete\nArbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem\nArbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher, gesetzlicher\nVorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50, 52 E. 2.1;\nUrteile des Bundesgerichts 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E. 4.2.2;\n9C_353/2007 vom 29. Februar 2007 E. 3.1). Dabei ist unbeachtlich, ob\nder Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten, beispielsweise einer\npatronalen Wohlfahrtsstiftung, ausbezahlt wird (BGE 137 V 321, 325 f. E. 2;\nUrteil des Bundesgerichts 9C_135/2012 vom 4. April 2012 E. 1.1).\n3.3.3. Die fraglichen Leistungen des Wohlfahrtsfonds der\nBeschwerdeführerin wurden anlässlich der Frühpensionierungen der Destinatäre\nzugesprochen. Es handelt sich dabei um die Einräumung geldwerter Vorteile, welche\nin einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den früheren\nArbeitsverhältnissen bei der Beschwerdeführerin stehen (Urteil des Bundesgerichts\n9C_135/2012 vom 4. April 2012 E. 1.4.1). Entgegen der Ansicht\nder Beschwerdeführerin ist deshalb von einem massgebenden Lohn auszugehen,\nwelcher grundsätzlich der Beitragspflicht untersteht.\n"}