6.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den von der SAK an die SSK überwiesenen Beiträgen gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen kann. Diese Beiträge bleiben für die Berechnung seiner Schweizer Altersrente unberücksichtigt. Jedoch berechtigen sie den Beschwerdeführer gegenüber den türkischen Behörden zum Bezug einer Altersrente und gehen somit nicht verloren. 7. 7.1. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 15. April 2019 zu schützen und die Beschwerde folglich abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).