Diese sind somit nicht verloren, sondern werden im Sinne einer völkerrechtlich geregelten internationalen Koordinationsregelung im Rahmen der türkischen, und nicht mehr der schweizerischen Sozialversicherung, berücksichtigt (BGE 136 V 33 E. 4.3.1; in Urteil 8C_250/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.2). 6.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2012 eine monatliche Altersrente des türkischen Staates bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2018 vom 30. Juli 2018, AB 1; Berechnung der Sozialhilfe, BB 26). Dies zeigt, dass die Beiträge im Rahmen der türkischen Sozialversicherung berücksichtigt werden.