6.2. Gemäss Bundesgericht bewirkt die Rückvergütung von AHV-Beiträgen den Ausschluss eines aus diesen Beiträgen abgeleiteten anwartschaftlich bestehenden Rentenanspruchs. Diese Konsequenz ergibt sich schliesslich auch aus Art. 10a Abs. 2 des Abkommens. Danach können türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Abs. 1 an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden, gegenüber der schweizerischen AHV und IV keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Mit der Auszahlung der Beiträge verzichtet der Ausländer definitiv auf entsprechende Leistungen der schweizerischen AHV/IV. Diese Regelung ist auch im Ergebnis nicht unbillig; denn die entsprechenden Beiträge werden gemäss Art.