5.5. Gemäss dem Gesagten kann festgehalten werden, dass zwar Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antrags auf Überweisung seines AHV-Guthabens nicht in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln. Diese reichen jedoch nicht aus. Die SAK durfte demnach von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und nahm die Überweisung des AHV-Guthabens rechtmässig vor. 6. 6.1. Umstritten und zu prüfen ist weiter, ob trotz Rückvergütung noch Ansprüche aus diesen Beiträgen gegenüber der AHV abgeleitet werden können.