Gemäss diesem wurde aufgrund einer psychiatrischen Untersuchung festgestellt, der Beschwerdeführer sei «nicht zurechnungsfähig», doch sei dies lediglich «ein provisorischer Meinungsbericht» und es sei ein definitiver Bericht durch Spezialärzte zu erstellen. Wie bereits ausgeführt, stehen diesen Zweifeln jedoch jene Handlungen gegenüber, in denen der Beschwerdeführer den Willen, sich sein AHV-Guthaben in die Türkei überweisen zu lassen, zum Ausdruck brachte.