Trotz Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie fanden die urteilenden Instanzen ausreichend Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer sich um die Auszahlung seiner AHV-Beiträge an die SSK bemüht hatte, weshalb sie die Urteilsfähigkeit vermuteten. Auch wenn insbesondere das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2007 Anlass zu Zweifeln gibt, denn mit Formulierungen wie «mit einer hochentwickelten Technologie aus der Schweiz deportiert», «die Gruppe hat Frequenz-Waffen» oder «alles dies bedeutet hat es mit persönlicher DNA zu tun» kommt das Wesen seiner Erkrankung, insbesondere der Einfluss von Wahnvorstellungen (vgl. ICD-10 F20.0