Urteilsunfähigkeit kann angenommen werden, wenn es an der Fähigkeit fehlt, eine bestimmte Lage richtig zu beurteilen und in Angelegenheiten der in Frage stehenden Art ein vernünftiges Urteil zu bilden sowie die Beweggründe und Folgen eines bestimmten Verhaltens richtig zu erkennen. Das Vorliegen einer Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen. Aufgrund dieser Kriterien ist demnach die Frage der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Gesamtheit der vorliegenden Sachverhaltselemente zu prüfen (BGE 127 I 6 E. 7b/aa).